Mobbing: Gesetzgebung
Mobbing - Die schleichende Zersetzung Ihrer Lebenskraft.
Was ist Mobbing, Bossing, Bullying oder Cybermobbing?
Der Begriff Mobbing wurde von "to mob" (englisch = anpöbeln, schikanieren) abgeleitet. Mobbing ist eine extreme, zersetzende Form von psychosozialem Dauerstress und wird meistens von fortlaufenden Grenzüberschreitungen begleitet.
Mobbing aus gesetzlicher Sicht
Die schweizerische Gesetzgebung kennt den konkreten Begriff des Mobbings nicht, was nicht heissen soll, dass es keinen gesetzlichen Schutz für Mobbing-Betroffene gibt. Nachfolgend sind einige der Gesetzesartikel, die im Zusammenhang mit Mobbing zur Anwendung kommen, aufgeführt. Es besteht gemäss OR Art. 328 und ArG Art. 6 seitens des Arbeitgebers eine Pflicht, die Persönlichkeit seiner Angestellten am Arbeitsplatz zu schützen.
OR Art. 328
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
1. Im Allgemeinen
- Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. (1)
- Er ist verpflichtet, zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung (2) ihm billigerweise zugemutet werden kann. (3)
(1) Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).
(2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1)
ArG Art. 6 (1)
Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. (2)
- Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Über-beanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
- Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. (3)
- Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durch-führung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
- Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.
(1) Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1959 1580; BBl 1998 1394)
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 200 1969 1580; BBl 1998 1394).
Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR, stellt dies eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Entsteht dadurch ein Schaden, so haben die geschädigten Angestellten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages (Art. 97 ff OR).
Zur „ Rechtssammlung “ der Bundesverwaltung. (Bundesrecht/sy-stematische Rechtssammlung www.admin.ch). Die Bezeichnung „SR xxx.xx“ Sachregister ist eine Suchhilfe, die benutzt werden kann.
Weitere Gesetze wie: (Die Gesetzestexte dazu finden Sie in der Rechtsammlung, siehe oben)
GlG, SR 151.1 | Gleichstellung von Mann und Frau |
DSG, SR 235.1 | Datenschutz und Auskunftspflicht |
StGB, Art. 173 | Üble Nachrede |
Art. 174 | Verleumdung |
Art. 177 | Beschimpfung |
Art 180 | Drohung |
Art. 181 | Nötigung |
Art. 123 | Einfache Körperverletzung |
Art. 198 | Sexuelle Belästigungen |
können zur Anwendung kommen.
Pflicht des Arbeitgebers
Aus dem Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 1998 geht hervor, dass eine leitende Person, bzw. der Arbeitgeber diese Pflicht verletzt, wenn sie Mobbing nicht verhindert.
Aufklären und vorbeugen ist besser als „heilen“!
Es ist wie mit der Gesundheit: Ist die "Krankheit bereits stark fortgeschritten", hilft in vielen Fällen nur noch eine "Notoperation" mit unsicherem Ausgang und oft langer Rekonvaleszenzzeit. Deshalb gilt: "Vorbeugen ist besser als heilen".
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